Satzung des SV Laußig 51 e.V.
§ 1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR
1. Der Verein führt den Namen: SV Laußig 51 e.V.
2. Sitz des Vereins: Sportlerheim, Dübener Straße 17 A, 04838
Laußig
3. Gründung: 10. April 1951 als BSG Chemie Laußig
4. Vereinsregister Amtsgericht Leipzig (Amtsgericht, Reg.-Nr.: VR
30175 Steuer-Nr.: 237/141/11590)
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des
Vereins ist die Förderung des Sports.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung
sportlicher Übungen und Leistungen im Breiten- und
Wettkampfsport verwirklicht.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 3 MITGLIEDSCHAFT IN DEN VERBÄNDEN
Mitglied in folgenden Dachverbänden:
• Landessportbund Sachsen
• Kreissportbund Nordsachsen e.V.
• Nordsächsischer Fußballverband e.V.
• Kreisfachverband Kegeln Nordsachsen
Ergänzend zum Inhalt dieser Satzung und Ordnungen des Vereins gelten für Mitglieder die Satzungen/Richtlinien und Ordnungen der angeschlossenen Dachverbände:
§ 4 FARBEN UND AUSZEICHNUNGEN
1. Die Farben des Vereins sind: weiß-blau-rot
2. Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen des
Vereins-Abzeichens.
§ 5 MITGLIEDSCHAFT
1. Der Verein führt:
1) aktive und passive Mitglieder
2) Kinder und Jugendliche
3) Ehrenmitglieder
2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ohne Rücksicht
auf Beruf, Rasse und Religion werden.
3. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu
erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit
schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter
aufgenommen werden.
4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
5. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt, dieser muss schriftlich für den Schluss eines
Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden
b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein
Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in
Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese
Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle
Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat;
c) durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch
den Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss-
beschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung
bekannt zu geben.
d) durch Tod
6. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und
Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses
dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.
Ausgenommen hiervon sind Ehrenmitglieder.
7. Die Festsetzung der Jahresbeiträge erfolgt durch den
Vereinsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit. Die
Vorstandschaft wird weiterhin ermächtigt, eine Beitragsordnung
zu erlassen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit,
sie haben ansonsten die gleichen Rechte wie ordentliche
Mitglieder.
§ 6 ORGANE DES VEREINS
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) der Vereinsausschuss
§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Die Mitgliederversammlung wird durch ein Mitglied des
Vorstandes einberufen und findet jährlich statt.
2. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens
zwei Wochen vorher schriftlich oder durch Aushänge zu erfolgen.
Die Aushänge befinden sich in den Sportstätten.
3. Der Mitgliederversammlung ist vorbehalten:
a) Wahlen (Schriftführer, Vereinsausschuss, Vorstand)
b) Entlastung des Vorstands;
c) Satzungsänderungen
d) Wahl von zwei Kassenprüfern;
e) Haushaltsvoranschlag;
f) Auflösung des Vereins
4. Der Versammlungsleiter oder der Vorsitzende leiten die
Versammlung.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
6. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift
aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom
Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind
wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
7. Wahlen sind auf Verlangen der Mehrheit der erschienenen
Mitglieder geheim durchzuführen.
8. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst.
9. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit
beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt
die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der
abgegebenen Stimmen.
10. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich
begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder.
Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen
Befugnisse zu, wie den ordentlichen.
§ 8 VEREINSAUSSCHUSS
1. Der Vereinsausschuss besteht aus
a) dem Vorstand
b) dem Schriftführer
c) den Sektionsleitern
2. Sämtliche Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der
Mitgliederversammlung vorbehalten sind, werden im
Vereinsausschuss behandelt und beschlossen. Die Sitzungen des
Ausschusses werden vom 1. Vorsitzenden geleitet und es wird
durch Aushang eingeladen. Über diese Sitzungen ist vom
Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm und
dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
3. Die Mitglieder des Vereinsausschusses werden von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie
bleiben jedoch bis zur nächsten Neuwahl in ihren Ämtern.
4. Die Neuaufnahme oder der Ausschluss einer Sektion bedarf einer
3/4 -Mehrheit der Mitglieder des Vereinsausschusses.
§ 9 DER VORSTAND
1. Der Vorstand besteht aus:
a) der/dem 1. Vorsitzenden;
b) der/dem 2. Vorsitzenden;
c) der/dem Schatzmeister/in,
2. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2.
Vorsitzende, der Schatzmeister. Jedes Vorstandsmitglied ist
alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt,
dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden
und der Schatzmeister nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden
und des 2. Vorsitzenden tätig werden darf.
4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für 3 Jahre. Der Vorstand bleibt
bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt.
5. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich
der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch
Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.
§ 10 KASSENPRÜFER
Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf deren Zweckmäßigkeit.
§ 11 AUFLÖSUNG DES VEREINS
1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit
der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder
erforderlich.
2. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den
Kreissportbund Nordsachsen e.V., der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur
Förderung des Sports zu verwenden hat. Beschlüsse über die
künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamts durchgeführt werden.
3. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der
Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen
anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare
ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch
den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das
Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
4. Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der
Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens
erforderlich, sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen
Vereinsvorsitzenden gemeinsam die Liquidatoren; es sei denn,
die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß
einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines
anderen Liquidators mit ¾-Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.
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Vorstehende Satzung wurde am 29.09.2012 in Laußig von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Ort, Datum ..........................................................