Satzung des SV Laußig 51 e.V. 

 

§ 1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR

 

1. Der Verein führt den Namen: SV Laußig 51 e.V.

2. Sitz des Vereins: Sportlerheim, Dübener Straße 17 A, 04838  

     Laußig

3. Gründung: 10. April 1951 als BSG Chemie Laußig

4. Vereinsregister Amtsgericht Leipzig (Amtsgericht, Reg.-Nr.: VR  

     30175 Steuer-Nr.: 237/141/11590)

5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

 

 

 § 2 ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar

     gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts  

     "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des

     Vereins ist die Förderung des Sports.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung

     sportlicher Übungen und Leistungen im Breiten- und

     Wettkampfsport verwirklicht.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie

     eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke

     verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen

     aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins

     fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen

     begünstigt werden.

 

 

 

 § 3 MITGLIEDSCHAFT IN DEN VERBÄNDEN

 

 Mitglied in folgenden Dachverbänden:

 

• Landessportbund Sachsen

• Kreissportbund Nordsachsen e.V.

• Nordsächsischer Fußballverband e.V.

• Kreisfachverband Kegeln Nordsachsen

 

Ergänzend zum Inhalt dieser Satzung und Ordnungen des Vereins gelten für Mitglieder die Satzungen/Richtlinien und Ordnungen der angeschlossenen Dachverbände:

 

 

 § 4 FARBEN UND AUSZEICHNUNGEN

 

1. Die Farben des Vereins sind: weiß-blau-rot

2. Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen des

      Vereins-Abzeichens.

 

 

 

 § 5 MITGLIEDSCHAFT

 

1. Der Verein führt:

 

1) aktive und passive Mitglieder

2) Kinder und Jugendliche

3) Ehrenmitglieder

 

2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ohne Rücksicht

     auf Beruf, Rasse und Religion werden.

3. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu

     erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit

     schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter

     aufgenommen werden.

4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

5. Die Mitgliedschaft endet:

 

a) durch Austritt, dieser muss schriftlich für den Schluss eines

     Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden

b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein

     Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in

     Verzug ist und  trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese

     Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle

     Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat;

c) durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch

     den Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist

     Gelegenheit  zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss-

     beschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung

     bekannt zu geben.

d) durch Tod

 

6. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und

     Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses

     dürfen  Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.

     Ausgenommen hiervon sind Ehrenmitglieder.

7. Die Festsetzung der Jahresbeiträge erfolgt durch den

     Vereinsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit. Die

     Vorstandschaft wird weiterhin ermächtigt, eine Beitragsordnung

     zu erlassen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit,

     sie haben ansonsten die gleichen Rechte wie ordentliche 

     Mitglieder.

 

  

 

§ 6 ORGANE DES VEREINS

 

 Die Organe des Vereins sind:

 

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

c) der Vereinsausschuss

 

 

 § 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

1. Die Mitgliederversammlung wird durch ein Mitglied des

     Vorstandes einberufen und findet jährlich statt.

2. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens

     zwei Wochen vorher schriftlich oder durch Aushänge zu erfolgen.

     Die Aushänge befinden sich in den Sportstätten.

3. Der Mitgliederversammlung ist vorbehalten:

 

a) Wahlen (Schriftführer, Vereinsausschuss, Vorstand)

b) Entlastung des Vorstands;

c) Satzungsänderungen

d) Wahl von zwei Kassenprüfern;

e) Haushaltsvoranschlag;

f) Auflösung des Vereins

 

4. Der Versammlungsleiter oder der Vorsitzende leiten die

     Versammlung.

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der

     anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

6. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift 

     aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom

     Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind

     wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

7. Wahlen sind auf Verlangen der Mehrheit der erschienenen

     Mitglieder geheim durchzuführen.

8. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen

     Stimmen gefasst.

9. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit

     beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt

     die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der

     abgegebenen Stimmen.

10. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das  

     Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich

     begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder.

     Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen

     Befugnisse zu, wie den ordentlichen.

 

  

 

§ 8 VEREINSAUSSCHUSS

 

1. Der Vereinsausschuss besteht aus

 

a) dem Vorstand

b) dem Schriftführer

c) den Sektionsleitern

 

2. Sämtliche Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der

     Mitgliederversammlung vorbehalten sind, werden im

     Vereinsausschuss behandelt und beschlossen. Die Sitzungen des

     Ausschusses werden vom 1. Vorsitzenden geleitet und es wird

     durch Aushang eingeladen. Über diese Sitzungen ist vom

     Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm und

     dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

3. Die Mitglieder des Vereinsausschusses werden von der

     Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie

     bleiben jedoch bis zur nächsten Neuwahl in ihren Ämtern.

4. Die Neuaufnahme oder der Ausschluss einer Sektion bedarf einer

     3/4 -Mehrheit der Mitglieder des Vereinsausschusses.

 

 

 

 § 9 DER VORSTAND

 

 1. Der Vorstand besteht aus:

 

a) der/dem 1. Vorsitzenden;

b) der/dem 2. Vorsitzenden;

c) der/dem Schatzmeister/in,

 

2. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2.

     Vorsitzende, der Schatzmeister. Jedes Vorstandsmitglied ist

     alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt,

     dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden

     und der Schatzmeister nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden

     und des 2. Vorsitzenden tätig werden darf.

4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für 3 Jahre. Der Vorstand bleibt

     bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt.

5. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich

     der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch

     Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.

 

 

  § 10 KASSENPRÜFER

 

Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf deren Zweckmäßigkeit.

 

 

§ 11 AUFLÖSUNG DES VEREINS

 

1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit  

     der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder

     erforderlich.

2. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den

     Kreissportbund Nordsachsen e.V., der es unmittelbar und

     ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur

     Förderung des Sports zu verwenden hat. Beschlüsse über die

     künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach

     Einwilligung des Finanzamts durchgeführt werden.

3. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der

     Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen

     anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare

     ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch

     den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das

     Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

4. Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der

     Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens

     erforderlich, sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen

     Vereinsvorsitzenden gemeinsam die Liquidatoren; es sei denn,

     die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß 

     einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines

     anderen Liquidators mit ¾-Mehrheit der anwesenden

     stimmberechtigten Mitglieder.

 

 

 

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Vorstehende Satzung wurde am 29.09.2012 in Laußig von der Mitgliederversammlung beschlossen.

 

 

 

Ort, Datum ..........................................................